AGB

 



Allgemeine Geschäftsbedingungen auf Basis der AVG der Allianz deutscher Designer e.V. (AGD)

 

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten

für alle zwischen Dipl.-Des. (FH) Rupert Wöhrmann

– im folgenden Designer genannt – und seinem

Auf­trag­­geber abgeschlossenen Verträge, die schriftlich

und mündlich abgeschlossen wurden. Die Geschäfts­bedingungen sind vereinbart, wenn der Auftraggeber ihnen nicht unverzüglich nach dem Zugang schriftlich widerspricht.

 

1. Urheberrecht und Nutzungsrechte

1.1 Jeder dem Designer erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist.

1.2. Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann, wenn die nach §2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.

1.3. Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung des Designers weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt den Designer, eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen. Ist eine Vergü­tung nicht vereinbart, gilt die nach dem Tarif­vertrag für Design-Leistungen SDSt  ⁄  AGD übliche

Vergütung als vereinbart.

1.4. Der Designer überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Eine Weiter­gabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung über.

1.5. Der Designer hat das Recht, auf den Verviel­fälti­gungs­stücken als Urheber genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt den Designer zum Schadenersatz. Ohne Nachweis eines höheren Schadens beträgt der Schadenersatz 50% der vereinbarten bzw. nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt  ⁄  AGD üblichen Vergütung. Das Recht, einen höheren Schaden bei Nachweis

geltend zu machen, bleibt unberührt.

1.6. Vorschläge des Auftraggebers oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.

 

2. Vergütung

2.1. Entwürfe und Reinzeichnungen bilden zusammen mit der Einräumung von Nutzungsrechten eine

einheitliche Leistung. Die Vergütung erfolgt auf der Grundlage des Tarifvertrages für Design-Leistungen SDSt  ⁄  AGD, sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden. Vergütungen sind zuzüglich

der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen.

2.2. Werden keine Nutzungsrechte eingeräumt

und nur Entwürfe und Reinzeichnungen geliefert,

entfällt die Vergütung für die Nutzung.

2.3. Werden die Entwürfe später, oder in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen, genutzt, so ist

der Designer berechtigt, die Vergütung für die Nutzung nachträglich in Rechnung zu stellen bzw. die Differenz zwischen der höheren Vergütung für die Nutzung und der ursprünglich gezahlten zu verlangen.

2.4. Die Anfertigung von Entwürfen und sämtliche

sonstigen Tätigkeiten, die der Designer für den Auftraggeber erbringt, auch wenn diese vom Kunden nicht verwendet werden, sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

3. Fälligkeit der Vergütung

3.1. Die Vergütung ist bei Ablieferung des Werkes

fällig. Sie ist ohne Abzug zahlbar. Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei Abnahme des Teiles fällig. Erstreckt sich ein Auftrag über längere

Zeit oder erfordert er vom Designer hohe finanzielle Vorleistungen, so sind angemessene Abschlags­zahlungen zu leisten, und zwar

  • 1   ⁄  3 der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung,
  • 1   ⁄  3 nach Fertigstellung von 50% der Arbeiten,
  • 1   ⁄  3 nach Ablieferung.

3.2. Bei Zahlungsverzug kann der Designer Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank verlangen.

Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt davon unberührt.

 

4. Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten

4.1. Sonderleistungen wie die Umarbeitung oder Änderung von Reinzeichnungen, Manuskriptstudium oder Drucküberwachung werden nach dem Zeit­aufwand entsprechend gesondert berechnet.

4.2. Der Designer ist berechtigt, die zur Auftrags­erfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen.

Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Designer

entsprechende Vollmacht zu erteilen.

4.3. Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Designers abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, den Designer im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich

aus dem Vertragsabschluss ergeben. Dazu gehört

insbesondere die Übernahme der Kosten.

4.4. Auslagen für technische Nebenkosten, insbeson­dere für spezielle Materialien, für die Anfertigung

von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Repro­duktionen, Satz und Druck etc., sind vom Auftraggeber zu erstatten.

4.5. Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammen­hang mit dem Auftrag zu unternehmen

und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber zu erstatten.

5. Eigentumsvorbehalt

5.1. An Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentums­rechte übertragen.

5.2. Die Originale sind daher nach angemessener Frist unbeschädigt zurückzugeben, falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Bei Beschädigung oder Verlust hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der Originale notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt davon unberührt.

5.3. Die Versendung der Arbeiten und Vorlagen erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers.

5.4. Der Designer ist nicht verpflichtet, Dateien oder Layouts, die im Computer erstellt wurden, an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftrag­geber die Herausgabe von Computerdaten, so ist

dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.

Hat der Designer dem Auftraggeber Computerdateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung des Designers geändert werden.

 

6. Korrektur, Produktionsüberwachung

und Belegmuster

6.1. Vor Ausführung der Vervielfältigung sind

dem Designer Korrekturmuster vorzulegen.

6.2. Die Produktionsüberwachung durch den Designer erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung.

Bei Übernahme der Produktionsüberwachung ist

der Designer berechtigt, nach eigenem Ermessen

die notwendigen Entscheidungen zu treffen und

ent­sprechende Anweisungen zu geben. Er haftet

für Fehler nur bei eigenem Verschulden und nur

 für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

6.3. Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Auftraggeber dem Designer 5 bis 10 einwandfreie ungefaltete Belege unentgeltlich. Der Designer ist berechtigt, diese Muster zum Zwecke der Eigenwerbung zu verwenden.

 

7. Haftung

7.1. Der Designer verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen, insbesondere auch ihm überlassene Vorlagen, Filme, Displays, Layouts etc. sorgfältig zu behandeln. Er haftet für

entstandene Schäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Ein über den Materialwert hinaus­gehender Schadenersatz ist ausgeschlossen.

7.2. Der Designer verpflichtet sich, seine Erfüllungs­gehilfen sorgfältig auszusuchen und anzuleiten. Darüber hinaus haftet er für seine Erfüllungsgehilfen nicht.

7.3. Sofern der Designer notwendige Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen des Designers. Der Designer haftet nur für eigenes Verschulden und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

7.4. Mit der Genehmigung von Entwürfen, Reinaus­führungen oder Reinzeichnungen durch den Auftrag­geber übernimmt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit von Text und Bild. Der Auftraggeber haftet auch für den Erwerb und die Einholung von Nutzungs­rechten an Text und Bildern gegenüber Dritten und stellt den Designer frei von jeglicher Haftung.

7.5. Für die vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe, Texte, Reinausführungen und Reinzeichnungen entfällt jede Haftung des Designers.

7.6. Für die wettbewerbs- und warenzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit der Arbeiten haftet der Designer nicht.

7.7. Beanstandungen gleich welcher Art sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werks schriftlich beim Designer geltend zu machen. Danach gilt das Werk als mangelfrei angenommen.

7.8. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, werden Computerdaten max. 1 Jahr lang nach der Abrechnung des jeweiligen Projektes archiviert. Der Designer haftet nicht für Verluste von Daten durch Beschädigung, höhere Gewalt, Brand, Diebstahl etc.

 

8. Gestaltungsfreiheit und Vorlagen

8.1. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungs­freiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftrag­geber während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen.

Der Designer behält den Vergütungs­anspruch für bereits begonnene Arbeiten.

8.2. Verzögert sich die Durchführung des Auftrags

aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat,

so kann der Designer eine angemessene Erhöhung

der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann er auch Schadenersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines weiter­gehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.

8.3. Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwen­dung aller dem Designer übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftrag­geber den Designer von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.

 

9. Sonstiges

9.1 Diese Allgemeinen Vertragsgrundlagen gelten

auch für zukünftige Geschäfte der Parteien.

9.2 Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden werden vom Designer nicht anerkannt. Dies gilt auch dann, wenn diesen nicht ausdrücklich widersprochen wird.

9.3 Der Kunde ist darüber informiert, dass bei der Auftragsvergabe im künstlerischen, konzeptionellen und werbeberaterischen Bereich an eine nicht-

juristische Person eine Künstlersozialabgabe an

die Künstlersozialkasse zu leisten ist. Diese Abgabe darf vom Kunden nicht von der Agenturrechnung

in Abzug gebracht werden. Für die Einhaltung der Anmelde- und Abgabepflicht ist der Kunde zuständig und selbst verantwortlich

 

10. Schlussbestimmungen

10.1. Erfüllungsort ist der Sitz des Designers.

10.2. Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen berührt die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht.

10.3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

 

 

 

WÖHRMANN DESIGN
Dipl.-Designer (FH)
Rupert Wöhrmann

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Charlottenburger Ring 12
49186 Bad Iburg

im Landkreis Osnabrück

 

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